2. Die Zeit.
65
die Fabrikarbeiter nicht gezwungen wären, in den Städten für schweres Geld schlechte Wohnungen zu mieten, sondern auf dem Lande und in den Vorstädten wohnen könnten; weiter eine Kranken- und Jnvaliditätsver-sicherung der Arbeiter, kostenfreie Schiedsgerichte für Bagatellsachen, Armenkolonien auf den vielen öden Flächen zur Beseitigung des Bettler- und Vagabundenwesens.*) Auch auf die Schäden im Volksschulwesen wies der rührige Harkort hin. In einer Denkschrift zeigte er, daß 12000 Lehrer ein Gehalt zwischen 10 und 100 Talern hätten, daneben etwa einige Freitische bei den Bauern und Bürgern, daß ein großer Teil der schulpflichtigen Kinder trotz des Schulzwanges überhaupt keinen Unterricht erhielt. Der Minister Eichhorn brachte diese Klagen nicht vor das Ohr des Königs. Auch von einem Weberaufstand und einer Hungersnot in Schlesien erfuhr der König zu spät. Der Garnkaufmann und der Leinenhändler erwarben fürstliche Vermögen, aber die Weber waren im tiefsten Elend. Der König war erschüttert, als er davon erfuhr; mit allen Mitteln wollte er helfen. Er hatte stets eine offne Hand zum Geben. Die Saumseligkeit seiner Beamten ist schuld an dem Hungertode vieler Hunderte. In einem konstitutionellen Staate hätten die Klagen rechtzeitig das Ohr des Königs erreicht^/
/Jdie größte Unzufriedenheit herrschte auf dem Gebiete der Staatsverwaltung. Das Volk wollte eine Verfassung nach Art der französischen.
Der König arbeitete selbst an einer Verfassung.' Die Französische Revolution hatte mit der Vergangenheit vollständig gebrochen; Friedrich Wilhelm wollte an dem geschichtlichen Werdegang anknüpfen, die bereits bewilligten Volksrechte erweitern, dabei aber auch die Rechte des Königs gewahrt wissen. Seine Stellung betrachtete er als einen Auftrag Gottes, nicht des Volkes, wie Rousseau und seine Anhänger das Königtum auffaßten. Eine aus mehreren Ministern bestehende Kommission erhielt 1845 den Auftrag, eine Verfassung auf Grund der Vorarbeiten des Königs auszuarbeiten. Die Ansichten in der Kommission gingen scharf auseinander. Als der Entwurf fertig war, berief der König 1847 die einzelnen Provinzialstände zu einem Vereinigten Landtage nach Berlin. Dem Vereinigten Landtage waren zugestanden: 1. das Recht, neue Steuern zu bewilligen und vorhandene zu erhöhen, 2. beratende Mitwirkung bei der Gesetzgebung, 3. Mitwirkung bei der Verzinsung und Tilgung der Staatsschulden, 4. das Petitionsrecht, 5. Bildung von Ausschüssen aus den Mitgliedern, die in regelmäßig wiederkehrenden Fristen einberufen werden und den Landtag vertreten sollten, 6. der Vereinigte Landtag selbst sollte berufen werden, so oft die Bedürfnisse des Staates auf dem Gebiete der Steuergesetzgebung dies erforderlich machen würden.
*) Georg Kaufmann, Politische Geschichte Deutschlands im 19. Jahrhundert. Berlin. S. 294.
Dah men, Leitfaden. Iv. Neubtg. 5
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Extrahierte Ortsnamen: Gottes Berlin Deutschlands Berlin
24. Die Residenzen der bayerischen Herzoge.
101
burgs Mauern leistete Herzog Arnulf den Königen Konrad I. und Heinrich I. Widerstand. Mit der Erstarkung der Macht des deutschen Königtums verschwindet wie in den übrigen deutschen Herzogtümern auch in Bayern das Volksherzogtum. Fürsten ans sächsischem und fränkischem Geschlecht, meist nahe Verwandte des jeweiligen Königs, zum Teil dessen Söhne, werden mit Bayern belehnt. Sie stehen dem Volke, über das sie gesetzt sind, mehr oder weniger als Fremde gegenüber; über ihre Tätigkeit in und für Bayern haben sich denn auch sehr wenige Nachrichten erhalten. Mit den Welfen erhält 1070 wieder ein süddeutsches, wenn auch nicht einheimisches Geschlecht die Herrschaft über Bayern, die sie mit einer kurzen Unterbrechung über ein Jahrhundert innehaben. Heinrich der Stolze erbaut zu Regensburg die berühmte steinerne Brücke. Eben dieser Herzog wird aber von Kaiser Lothar auch mit dem Herzogtum Sachsen belehnt und sein Sohn Heinrich der Löwe widmet seine Sorgfalt vorzugsweise diesem Herzogtum, während er in Bayern nur vorübergehend sich aufhält. Im Jahre 1180 kam endlich wieder ein einheimisches Herrschergeschlecht zur Regierung, die Wittelsbacher, die Nachkommen der alten Volksherzoge.
Regensburg war damals durch seinen Handel und seine Gewerbtätigkeit nicht bloß die erste Stadt Bayerns sondern eine der bedeutendsten Städte ganz Deutschlands. Im Bewußtsein ihres Ansehens und Reichtums strebten die Bürger der Stadt mehr und mehr nach Selbständigkeit; es beginnt die allmähliche Entwicklung Regensbnrgs zur reichsunmittelbaren Stadt. Die ersten Freiheiten scheint die Stadt von Kaiser Friedrich Barbarossa erhalten zu haben. Die Urkunde hierüber ist nicht mehr erhalten, doch nimmt das Privileg König Philipps vom Jahre 1207 darauf Bezug. Die Bürger erhalten das Recht der Selbstverwaltung und Selbstbesteuerung. Allerdings besaßen auch die bayerischen Herzoge noch verschiedene Rechte in der Stadt: die oberste Gerichtsbarkeit, Münze, Zölle gehörten ihnen; sie hatten dort auch ihren eigenen Hof. Daneben machte aber auch der Bischof von Regensburg manche Liechte geltend. Zwischen ihm und dem zweiten wittelsbachischen Herzog, Ludwig I. (dem Kelheimer), kam es sogar zum Krieg; in den Friedensverträgen von 1205 und 1213 wurde unter andern bestimmt, daß Bischof und Herzog verschiedene Rechte in Regensbnrg gemeinsam ausüben sollten. In der Folgezeit aber wußten die Bürger Regensbnrgs mit kluger Benützung der Geldverlegenheiten der Herzoge und Bischöfe immer mehr Rechte, meist auf dem Wege der Verpfändung, an sich zu bringen. Außerdem begünstigten die deutschen Kaiser, besonders Friedrich Ii. und später Ludwig der Bayer, die aufstrebende Stadt und erteilten ihr wichtige Privilegs. So erscheint denn im 14. Jahrhundert die Entwicklung Regensbnrgs zur freien Reichsstadt bereits vollendet. Nur vorübergehend (von 1486 bis 1492) stellte sich die Stadt freiwillig nochmals unter die Regierung Herzog Albrechts Iv. von Bayern, in der Erwartung hierdurch einen neuen Aufschwung ihres damals darniederliegeubeu
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Extrahierte Personennamen: Konrad_I. Konrad_I. Heinrich_I. Heinrich Lothar Heinrich_der_Löwe Heinrich Friedrich_Barbarossa Friedrich Barbarossa König_Philipps Philipps Ludwig_I. Friedrich_Ii Friedrich Ludwig_der_Bayer Ludwig Albrechts Albrechts
34. Herzog Wilhelm V. von Bayern als Kunstfreund.
187
Jahre 1597, und weiter bis zum Abschlüsse seines Lebens in Schleißheim draußen am 7. Februar 1626, ist die unbeengte Verwertung des Errungenen.
In Friedrich Sustris hatte er den hochbegabten, verlässigen und treuen Mitarbeiter zur Durchführung seiner künstlerischen Absichten gewonnen und in den trüben Erfahrungen mit den Beamten Herzog Albrechts, die allen Plänen des Meisters hemmend und voll Hochmut entgegengetreten waren, die felsenfeste Überzeugung, daß er diese Absichten nach seinem Sinne nur verwirklichen könne durch einen entschiedenen Bruch mit der bisherigen Baubureaukratie des Herzogtums. Nun, da er alleiniger Herr geworden im Bayernlande, sollte auch sein Sustris als wirklicher Künstler schaffen dürfen, frei und unbeeinflußt.
Es erfolgt die Einrichtung eines eigenen Bauamtes, das seine Weisungen unmittelbar und ausschließlich vom Fürsten erhält und an dessen Spitze Sustris tritt. Zu feinem Geschäftskreise gehören lediglich die Bauten, die der persönlichen Initiative Wilhelms ihre Entstehung verdanken und sozusagen seine Privatunternehmungen sind. Zunächst der „Neue Garttenpaw im Jäger-gößl", dessen Überreste den Grottenhof der Residenz u ms affen und wo die Arbeiten bereits im Juli 1581 ihren Anfang nehmen und die Michaelskirche, deren Grundstein der Herzog in feierlicher Weise am 18. April 1583 legt. Das bisherige sogenannte Hofbauamt, dem seit dem Jahre 1587 der aus Augsburg berufene Wendel Dietrich vorsteht, ist hiermit aus dem Kunstbetriebe Herzog Wilhelms ausgeschaltet. Es bleibt wie bisher der Hoskammer als oberster Baubehörde unterstellt und erledigt die Obliegenheiten des heutigen Land- und Flußbauamtes.
Wenn Weudel Dietrich also am Ban der Münchener Michaelskirche teilnimmt, so tut er es, modern gesprochen, lediglich als der den technischen und administrativen Teil der Bauführung leitende und überwachende Ministerial-kommissür. In künstlerischen Fragen lag die Entscheidung bei Sustris.
Um aber auch nach außen hin Über die Stellung der beiden Meister zueinander jeden Zweifel unmöglich zu machen erließ Wilhelm V. unterm 26. Juli 1587, also genau beim Eintritt Dietrichs in bayerische Dienste, ein
Dekret, in welchem er ausdrücklich erklärte, daß Sustris „wie bisher, Rechter
vnnd Obrister Pauinaifter hatßert, auch sein vnnd bleiben solle", daß er alle „Intentionen, disegna vnnd außthailung machen vnnd alle ding beuelchen vnnd angeben" und „Jme alle Maler, Scolptori vnnd Handwerchslent
gehorsamb sein und Ir Jeder sein Arbeit, nach seinem beuelch, angeben und
haiffeu" zu verrichten und zu machen habe.
Wendel Dietrich ist also zu ganz unverdientem Ansehen gelangt, als man in ihm den langgesuchten Meister der Michaelskirche gefunden zu haben glaubte. Diese Ehre gebührt Friedrich Sustris.
Jetzt heben sonnige Tage an für die Münchener Kunst, eine blütenfchwere Zeit beginnt, durch deren freudiges Planen und Schaffen es hindurchzieht wie
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Extrahierte Personennamen: Wilhelm_V._von_Bayern Wilhelm_V. Friedrich_Sustris Friedrich Albrechts Albrechts Wilhelms Wendel_Dietrich Wilhelms Wilhelms Weudel_Dietrich Wilhelm_V. Wilhelm_V. Sustris Wendel_Dietrich Friedrich_Sustris Friedrich
58. Gründung der Akademie der Wissenschaften zu München 1759. 313
berufen, welche schon im Jahre 1763 ihre eigene Buchdrnckerei erhielt. Anch das astronomische Observatorium auf dem Gasteig entstand und wurde von dem geistlichen Ratsdirektor Osterwald geleitet, dem ein Fräulein von Schneeweiß als gelehrter Gehilfe zur Seite stand.
Unter den Mitgliedern prangen in überraschender Zahl die Namen der ersten Adelsgeschlechter des Landes; das Wirken der neuen Gesellschaft war über die Mauern der Klöster, besonders der Benediktiner, der anderthalbtausendjährigen Pfleger der Wissenschaften, gedrungen und ihre Edelsten zierten die Reihen der Akademiker. Geistliche und Weltliche, Adelige und Bürgerliche beeiserten sich in diesen Blütetagen des Instituts mit edlem Freimut der Wahrheit zu dienen. Ein frisches, wissenschaftlich aufklärendes Streben ging bamals durch alle Gauen Südbeutschlauds, es entfachte in allen Stänben Liebe nnb Begeisterung für das Eble nnb Schöne. Hube-kümmert nm Genossenschaft ober Personen warb alles Verrottete nnb Schlechte schonungslos ausgebest und verfolgt. Ohne alle Selbstsucht eiferten aufgeklärte Geistliche gegen jahrhunbertelang gehegten Aberglauben. Der eble Gras Savioli, selbst Besitzer großer Güter, spricht golbene Worte für den bisher tief verachteten Lanbmann ltrtb forbert energisch zu bessert Entlastung von brückenben grunbherrlicheii Fronben und bureaukrotischer Willkür auf. Graf Haslaug fchilbert in feierlicher Sitzung schonungslos die sozialen und politischen Gebrechen Bayerns und gießt über das verrottete Zunftwesen den bittersten Spott. „Der Zunftzwang", sagte er, „versagt beut geschicktesten Arbeiter, wenn er arm ist, den ihm von der Natnr verliehenen freien Gebrauch seines Kopses und seiner Hänbe und verdammt ihn zu lebenslänglicher Dienstbarkeit. Meister werden nur Meistersöhne oder solche, die sich entschließen können mit irgend einer zahnlosen Meisterswitwe oder einer buckligen Meisterstochter vor den Altar zu treten. Das hält uns im alten Schlendrian fest, macht uns zum Spotte der Nachbarn und entvölkert das Land, bessert tüchtigste Söhne ihr Glück auswärts suchen." Er eifert für volle Freiheit des Hanbels und erklärt, beiß jenes Land das reichste sei, welches die größte Bevölkerung zähle und die ausgebreitetste Jubustrie besitze, kurz der hellfehenbe Patriot sprach bereits 1772 Worte, die heute jebein Fortschrittsmanne Ehre machen würden.
Und so blieb unter der segensvollen Regierung Maximilians Iii. trotz manchem inneren balb wieber beigelegten Zerwürfnis die Akademie im schönsten Aufblühen. Ihre ferneren Schicksale unter den uachsolgenbeu Herrschern zu verfolgen ist hier nicht am Platze, das eine aber möge noch erwähnt werben, daß sie mit würbiger Feier und Pracht, unter Teilnahme des für Förbernng alles Eblen nnb Nützlichen begeisterten Königs Maximilian Ii. und einer Menge ans weiter Ferne herbeigeeilter Feftgäste irrt Herbst des Jahres 1859 ihr erstes Jubiläum beging.
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Extrahierte Personennamen: Osterwald Schneeweiß Maximilians Maximilian_Ii Maximilian
Bildungsstufen (OPAC): Sonstige Lehrmittel, alle Lernstufen
Regionen (OPAC): Preußen
Inhalt Raum/Thema: Vaterländische Geschichte
112 Der Geraer Hausvertrag; die Staatsverwaltung.
Aözeiten sich hiergegen auf das Hausgesetz des Albrecht Achilles berufen: Johann Georg hatte die Zustimmung des Kaisers Rudolph Ii. zu seiner Anordnung zu erwirken gewußt. Joachim Friedrich aber war nicht gesonnen, das väterliche Reich von Neuem theilen zu lassen; er trug den Ständen und dem Kaiser vor, wie die beabsichtigte Theilung eine Verletzung seiner Ansprüche sei und Kaiser Rudolph Ii. gab seinen Vorstellungen endlich nach. Um jedoch seinen Bruder Christian nicht mit Gewalt aus dem ihm bestimmten Erbe zu drängen, bat der Kurfürst den Markgraf Georg Friedrich von Anspach um seine Vermittelung. Diesem gelang es, die Untheilbarkeit des brandenbnr-gischen Kurstaates von Neuem festzustellen und doch zugleich den Bruder des Kurfürsten auf passende Weise zu entschädigen. Der hochbetagte Fürst, das Haupt der Hoheuzollern in den fränkischen Landen, hatte nämlich keine Leibeserben; sein Tod schien nahe bevorzustehen und seine Länder mußten alsdann dem kurfürstlich brandeuburgischeu Hause zufallen. Das erleichterte ihm den Versuch einer gütlichen Verständigung zwischen dem Kurfürst und dessen Bruder. Er schloß mit Joachim Friedrich zu G era einen Hausvertrag (1598), in welchem das Hausgesetz des Albrecht Achilles als unverletzliches Staatsgesetz bestätigt wurde; es sollten demnach die gesammten Marken mit allen dazu gehörigen Herrschaften und Anwartschaften nngetheilt immer dem Erstgebornen des kurfürstlichen Hauses zufallen; die fränkischen Fürstenthümer Anspach und Bayrenth dagegen nach des Markgrafen Georg Friedrich Tode den jüngeren Brüdern des Kurfürsten, den Markgrafen Christian und Joachim Ernst gehören. Das Herzogthum Jägern-dors in Schlesien, welches die fränkischen Fürsten im Jahre 1523 durch Kauf erworben hatten, wurde für des Kurfürsten Sohn Johann Georg bestimmt. Allen Prinzen des kurfürstlichen Hauses, welche nach diesen Bestimmungen nicht mit Land und Leuten versorgt werden konnten, sollte standesmäßiger Unterhalt gewährt werden.
Wenige Jahre nach Abschluß dieses Vertrages starb der alte Markgraf Georg Friedrich von Anspach, und nun trat Christian das ihm bestimmte fränkische Erbe an. Für alle Folgezeit ist die Erneuerung des alten Hausstatuts durch den Geraer Vertrag von großer Wichtigkeit gewesen, indem hierdurch die Läuder des bald sehr erweiterten brandenburgischeu Kurstaates fest verbunden und zusammengehalten wurden.
Die Staatsverwaltung; das Geheimerathscollegium. Noch in anderer Beziehung legte Joachim Friedrich den Grund zur glücklichen^ weiteren Entwickelung unseres Staates: er gab nämlich der inneren Staatsverwaltung eine neue und bessere Einrichtung, wie sie die vielfach veränderten Verhältnisse erforderten.
Von einer so geordneten Einrichtung und Mannichfaltigkeit der Landesverwaltung, wie sie heutzutage in den meisten gebildeten Ländern stattfindet, konnte im Mittelalter nicht die Rede sein. Die Fürsten brauchten sich mit den meisten Dingen, welche jetzt zur Regierung gehören, damals noch nicht zu beschäftigen, weil dieselben entweder noch gar nicht in Betracht kamen oder von ganz anderer Seite besorgt wurden. Wenn heute die Fürsten ihre Minister des Innern und der Polizei haben, welche durch Regierungsbehörden,
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Innere Zustnde in Deutschland.
137
strebten, sich abzuschlieen. Sie brachten das Recht an sich, da die Rats-stellen nur mit ihren Mitgliedern besetzt wurden.
Nach ihrer Berufsttigkeit waren die Brger der Stadt in Gilden und Znfte gegliedert, festgeschlossene Krperschaften, die ihre Mitglieder ebenso krftig schtzten, wie sie dieselben strengen Satzungen unterwarfen. Der Grund dieser Einrichtung ist im wirtschaftlichen Leben der Städte zu suchen. Jede Stadt strebte danach, mit ihrem Gebiete wie in Recht und Verwaltung, so auch wirtschaftlich ein abgeschlossenes Ganzes zu bilden (Stadtwirtfchaft). Es muten darum alle Produktionszweige so weit vertreten sein, da den vorhandenen Bedrfnissen gengt wurde; man wnschte aber nicht, da auf irgendeinem Gebiete die Gesamtproduktion in der Hand eines einzelnen Unter-nehmers lag, fondern es follten sich so viele Meister in diese teilen, als eine gesicherte Lebenshaltung dadurch haben konnten. Die Einwohner waren ver-pflichtet, bei ihnen zu kaufen; aber sie wurden auch durch feste Preistaxen und eine Gewhrleistung der ganzen Zunft fr die Gte der Arbeit ge-schtzt. Die verwickelten Verhltnisse, die sich bei dem Versuch einer Regelung von Produktion und Konsumtion ergaben, lieen sich nur durch die Znfte ordnen, deshalb mute jeder Meister einer Zunft angehren und sich ihren Satzungen und Ordnungen unterwerfen, die in alle Verhltnisse seines Lebens eingriffen. Aber er nahm auch an ihren Ehren und Festen teil und geno in allen vorkommenden Fllen ihres mchtigen Schutzes.
Es ist ein glnzendes Zeugnis fr die in Znften organisierten Ge-werbe, da sich das Handwerk damals zum Kunsthandwerk veredelte, dessen Schpfungen sich noch heute der hchsten Schtzung erfreuen.
Die Politik der Städte aber, die darauf hinausging, sich mit dem um-liegenden Lande zu einem geschlossenen Wirtschaftsgebiet abzuschlieen und ihren Mitgliedern eine gewisse Lebenshaltung zu sichern, war der Bildung des Grobetriebes, des Grohandels und der Ansammlung groer Vermgen nicht gnstig. Sie bewirkte aber auch, da sich die Ein-Wohnerschaft der Stadt innerhalb einer gewissen Kopfzahl hielt. Sie liegt in den meisten mittelalterlichen Stdten noch unter zehntausend, bei wenigen zwischen zehn- und zwanzigtausend, und vielleicht stand Nrnberg, das fnsnndzwanzigtausend Einwohner erreichte, unter allen allein.
Etwas anders lagen die Verhltnisse in den flandrischen Stdten, in denen die Tuchweberei seit alten Zeiten in hoher Blte stand. Sie arbeiteten fr den Export und beherrschten mit ihren Waren die Mrkte von West-europa; frh knpften sie Beziehungen im Orient an, wo ihre Fürsten zur Zeit der Kreuzzge hervorragende Stellungen einnahmen. Auch in den Hansestdten, in denen die Kaufmannsgilden die Fhrung behielten, lagen die Verhltnisse etwas anders.
Die Verfassung der Städte. Ursprnglich ist der Herr des Grund und Bodens, auf dem die Stadt steht, auch Stadtherr und nimmt seine Rechte durch den Stadtschultheien wahr. Allmhlich aber brachte der Rat, sei es durch Gewalt oder durch Kauf oder Tausch, die Rechte des Stadtherrn an sich, bis bei den ehemaligen Knigs- und manchen Bischofs-stdten jede Verpflichtung schwand und sie zu Freistdten oder, wie man spter sagte, zu Freien Reichsstdten wurden. So wurde die Reichs-freiheit Straburgs 1205 durch einen Freibrief des Knigs Philipp begrndet und 1262 durch den Sieg der Brger der ihren Bischof befestigt. Von
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Extrahierte Personennamen: Philipp Philipp
Extrahierte Ortsnamen: Deutschland Nrnberg West-europa Knigs-
— 30 —
Basel einen Vertrag. In diesem verpflichtete sich Albrecht auf sein königliches Wort, die andern durch einen Eid, während vier Jahren Frieden zu halten. Dieser Vertrag wurde erneuert 1310 unter Heinrich Vii., dem Nachfolger Albrechts. Als Heinrich 1313 starb, stellte die eine Partei Ludwig den Bayer, die andere Friedrich den Schönen von Österreich als Kaiser auf. Friedrich wurde besonders von seinem Bruder Leopold, dem Landgrafen von Elsaß, unterstützt. Bei Mühldorf kam es zwischen den beiden Gegnern zum Entscheidungskampfe. Friedrich wurde besiegt und gefangen genommen. Seine Freiheit mußte er mit dem Verzicht auf die Krone erkaufen. — Während der folgenden Jahre wurde das Elsaß zwar von keinen Kriegsunruhen aufgeregt, aber Pest und Hungersnot wüteten im Lande und rafften Tausende dahin. In dieser Zeit gingen auch in dem Städtewesen bedeutende Bewegungen vor sich, was wir am besten in Straßburg beobachten können.
Die Zorn und Mülnheim.
(1332.)
In den Städten hatte sich immer mehr ein Stand herausgebildet, der bisher nur von untergeordneter Bedeutung gewesen war — der Stand der Handwerker.
Sie waren durch Fleiß und Sparsamkeit zu einer gewissen Wohlhabenheit gelangt, und beanspruchten demnach auch Vertretung in dem Rate der Stadt.
Die einzelnen Gewerbe bildeten Verbindungen, die man Zünfte nannte. Deren gab es in Straßburg 25. Wenn auch Straßburg seine Verwaltung frei und unabhängig führte, so fiel doch die Leitung nur hervorragenden Familien, die den Adel der Stadt ausmachten, zu. Es war dabei natürlich, daß sich unter denselben bald Parteien bildeten. Dies waren die Geschlechter der Zorn und der Mülnheim mit ihren Anhängern. Sie versammelten sich des Abends in ihren Trinkstuben und besprachen die Angelegenheiten der Stadt. Oft aber kam es zwischen den beiden Parteien zu Streitigkeiten, die fast immer in Schlägereien ausarteten. Mußte ja doch 1321 ein neues Rathaus erbaut werden, weil das alte der Trinkstube der Mülnheimer näher lag als der der Zorn; denn die letzteren hatten, wenn es in der Ratssitzung zum
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§. 41. Mittelalterliche Einrichtungen und Zustände. 293
und die Gerichte abhielten, hießen Burggrafen, Vögte, Schultheiß e. Die Reichsstädte standen unmittelbar unter dem Reiche und beteiligten sich an den Reichstagen; die Landstädte, welche Fürsten, Bischöfen, Äbten gehorchten, konnten nur auf den Landtagen erscheinen, welche ihre Herren ausschrieben. Von beiden Oberherren, vom Kaiser oder von dem Fürsten, erstanden die Städte teils durch Kauf, teils durch Vertrag oder durch Schenkung allerlei Rechte, die Gerichtsbarkeit, das Münzrecht, das Marktrecht, den Wildbann rc., welche dann von dem städtischen Schöffenrat, an dessen Spitze ein Rats- oder Bürgermeister stand, ausgeübt wurden. Da in der Regel königliche und fürstliche Burgen oder geistliche Stiftungen den Grundstock der städtischen Anlagen bildeten, so machten natürlich auch die königlichen Dienstleute, die Ministerialen, fürstliche und geistliche Vasallen die erste Bürgerschaft aus, und erst später traten mit der Erweiterung der Stadt freie Gutsbesitzer vom Lande, hörige Ackersleute und Handwerker hinzu. Sie besaßen nicht die gleichen Rechte, und lange Zeit herrschte innerhalb der Bürgerschaft ein strenger Unterschied des Standes. Die ersten städtischen Ansiedler, die adligen Ministerialen und Vasallen, zu denen noch später ritterbürtige, die sogenannten Altburger oder Patrizier, gewöhnlich Geschlechter, Stadtjunker oder Glevener geheißen, hinzugetreten waren, besaßen allein politische Rechte. Die zinspflichtigen Gewerb- und Ackerleute, welche bald Schutz- und Spießbürger nach der Waffe, oder Pfahlbürger nach ihrer Wohnung außerhalb der Umpfählung der eigentlichen Stadt genannt wurden, besaßen anfänglich keine solchen Rechte, sondern erwarben sich dieselben erst im Lause der Zeit, als das Zunftwesen sich ausgebildet hatte.
Das Zunftwesen. Die Bürger der Städte einigten sich frühzeitig nach ihrem Berufe zu anerkannten Vereinen, die Kaufleute bildeten Gilden, die Handwerker Zünfte oder Innungen. Die Zünfte standen unter eigenen Vorstehern und hatten das Recht, jeden, welcher im Bereiche der Zunft dasselbe Gewerbe betrieb, auszuschließen, wenn er nicht schon durch Geburt demselben angehörte oder dasselbe nicht ordnungsmäßig erlernt hatte. Die Vorsteher der Zünfte erhielten zum Unterschied von den Meistern, welche die Lehrlinge im Handwerke unterrichteten und aus den Gesellen hervorgingen, den Titel Erzmeister, denen wieder die Zunft ältesten oder Altmänner zur Seite gestellt wurden. Zur Verhandlung gemeinsamer Angelegenheiten wurden bestimmte Versammlungstage festgesetzt
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Die Städte.
137
Brgerrecht verschafften, um die mit ihm verbundenen Freiheiten zu ge-nieen, ohne ihren Wohnsitz auf dem Lande aufzugeben (Pfahlbrger). Innerhalb der Stadt erhob sich eine bestimmte Gruppe von Brgern der die brigen, die Patrizier (Geschlechter). Es waren im wesentlichen reiche Familien, die zu diesem Kreise gerechnet wurden und danach strebten, sich abzuschlieen. Sie brachten das Recht an sich, da die Ratsstellen nur mit ihren Mitgliedern besetzt wurden.
Nach ihrer Berufsttigkeit waren die Brger der Stadt in Gilden Gilden und und Znfte gegliedert, festgeschlossene Krperschaften, die ihre Mitglieder 3nfte-krftig schtzten, zugleich aber auch strengen Satzungen unterwarfen. Der Grund dieser Einrichtung ist im wirtschaftlichen Leben der Städte zu suchen. Jede Stadt strebte danach, mit ihrem Gebiete wie in Recht und Verwaltung, so auch wirtschaftlich ein abgeschlossenes Ganzes zu bilden (Stadt-Wirtschaft). Es muten darum alle Produktionszweige so weit vertreten sein, da den vorhandenen Bedrfnissen gengt wurde; man wnschte aber auf keinem Gebiete die Gesamtproduktion in die Hand eines einzelnen Unter-nehmers gelegt zu sehen, sondern sie auf so viele Meister zu verteilen, da jeder dadurch eine gesicherte Lebenshaltung htte. Die Einwohner waren verpflichtet, bei ihnen zu kaufen, wurden aber auch durch feste Preistaxen und eine Gewhrleistung der ganzen Zunft fr die Gte der Arbeit ge-schtzt. Die verwickelten Verhltnisse, die sich bei dem Versuch einer Rege-luug von Produktion und Verbrauch ergaben, lieen sich nur durch die Znfte ordnen; deshalb mute jeder Meister einer Zunft angehren und sich ihren Satzungen und Ordnungen unterwerfen, die in alle Verhltnisse seines Lebens eingriffen. Aber er nahm auch an ihren Ehren und Festen teil und geno in allen Fllen ihren mchtigen Schutz. Es ist ein glnzendes Zeugnis fr die in Znften organisierten Gewerbe, da sich das Handwerk damals zum Kunsthandwerk veredelte, dessen Schpfungen sich noch heute der hchsten Schtzung erfreuen.
Die Politik der Städte, die darauf hinausging, sich mit dem umliegenden Politik der Lande zu einem geschlossenen Wirtschaftsgebiete abzuschlieen und ihren Mit- stabte-gliedern eine gewisse Lebenshaltung zu sichern, war der Bildung des Gro-betriebes, des Grohandels und der Ansammlung groer Vermgen nicht gnstig. Sie bewirkte aber auch, da sich die Einwohnerschaft der Städte innerhalb einer gewissen Kopfzahl hielt. Diese lag in den meisten mittel-alterlichen Stdten noch unter zehntausend, bei wenigen zwischen zehn- und zwanzigtausend, und vielleicht stand Nrnberg, das fnfundzwanzigtausend Einwohner erreichte, unter allen allein. Etwas anders lagen die Verhltnisse in den Hansestdten, in denen die Kaufmannsgilden die Fhrung be-hielten, und in den flandrischen Stdten, in denen die Tuchweberei seit alten Zeiten in hoher Blte stand. Diese arbeiteten fr den Export und be-herrschten mit ihren Waren die Mrkte von Westeuropa; frh knpften sie Beziehungen im Orient an, wo ihre Fürsten zur Zeit der Kreuzzge hervor-ragende Stellungen einnahmen.
Ursprnglich war der Herr des Bodens, auf dem die Stadt stand, auch Die Ver-Stadtherr und nahm seine Rechte durch den Burggrafen, Vogt oder Stadt-f-^u^ der schultheien wahr. Allmhlich aber brachte der Rat, sei es durch Gewalt oder durch Kauf oder Tausch, die Rechte des Stadtherrn an sich, bis bei den ehemaligen Knigs- und manchen Bischofsstdten jede Verpflichtung
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Verbesserungen erfahren hat, ist die Vervielfltigung der Bilder eine rein mechanische geworden. Verbindet sich die Photographie mit der Lithographie, so spricht man von Photolito graphie? Die Helio- oder Photogravre, die auch Halbtne wiederzugeben vermag, ist das voll-kommenste photochemische Verfahren unter Benutzung einer polierten Kupserplatte.
e) Das Ku nsthandw erk. Mit dem Wiederansblhen der bildenden Knste kam auch fr das Kunst Handwerk ein neue Zeit frischen Schaffens und eifrigen Strebeus. Das Kunsthandwerk kehrte ebenfalls zu den Vorbildern frherer Zeiten zurck, suchte sie nachzuahmen
Am Krhting von Ludwig Richter.
und dnrch Anlehnung an die Schpfungen der alten Meister den Forde-rungen der Neuzeit gerecht zu werden. Die Handwerker schloffen sich liebcr wie frher zu Innungen zusammen, drangen auf eine tchtige Ausbildung ihrer Mitglieder, der Staat reichte ihnen bei ihren Bestrebungen hilfreich die Hand, und Fürsten wie Kaiser Friedrich Iii. und seine kunstverstndige Gemahlin suchteu das Kunsthandwerk zu frdern.
^ Der wachsende Reichtum in den oberen Gesellschaftsklassen und eine gewisse Wohlhabenheit in den einfachen brgerlichen Familien boten den Kunsthandwerkern die Mglichkeit, ihre Tchtigkeit zu zeigen. Tischler und Polsterer schmckten die Wohnungen mit stilgerechten Mbeln und geschmackvollen Tapeten; kunstvolle Malereien bedeckten Wnde und Decken, prchtige Teppiche den Fuboden, Lampen und Kronleuchter in den ver-
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Extrahierte Personennamen: Photolito Ludwig_Richter Ludwig Friedrich_Iii Friedrich